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§ 559d BGB, Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung

1 Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn

  • 1.mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von 12 Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird,
  • 2.in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde,
  • 3.die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, oder
  • 4.die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als 12 Monate ruhen.
2 Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.

§ 559d eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2648).


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