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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 567b BGB, Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

1 Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Absatz 1 und die §§ 566a bis § 567a entsprechend anzuwenden. 2 Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Absatz 2.


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