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§ 579 BGB, Fälligkeit der Miete

(1)1 Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 2 Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 3 Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 831).

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Absatz 1 entsprechend.


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