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§ 651d BGB, Informationspflichten; Vertragsinhalt

§ 651d neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).

(1)1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren. 2 Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 EGBGB informiert worden ist.

(3)1 Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 2 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 EGBGB eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 3 Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 EGBGB die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5)1 Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 EGBGB. 2 Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.


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