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§ 802 BGB, Zahlungssperre

1 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. 2 Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses 6 Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. 3 Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, § 210, § 211 entsprechende Anwendung.


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