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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1207 BGB, Verpfändung durch Nichtberechtigten

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, § 934, § 935 entsprechende Anwendung.


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