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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1600b BGB, Anfechtungsfristen

(1)1 Die Vaterschaft kann binnen 2 Jahren gerichtlich angefochten werden. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 2 1. Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 598).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl. I S. 2780).

(2)1 Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. 2 In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3)1 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. 2 In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4)1 Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)1 Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. 3 Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und § 210 entsprechend anzuwenden.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 441). Satz 3 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

Absatz 5 wurde Absatz 6 durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 441).


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