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§ 1687a BGB, Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 entsprechend.


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