Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1788 BGB, Rechte des Mündels

Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

  • 1.Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
  • 2.Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
  • 3.persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
  • 4.Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
  • 5.Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.

§ 1788 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.