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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1802 BGB, Allgemeine Vorschriften

§ 1802 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2 § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2)1 Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. 2 Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. 3 § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis § 1867, § 1666, § 1666a und § 1696 gelten entsprechend. 4 Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.


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