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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1944 BGB, Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen.

(2)1 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2 Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3 Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, § 210 entsprechende Anwendung.

Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(3) Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.


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