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§ 2015 BGB, Einrede des Aufgebotsverfahrens

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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