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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2170 BGB, Verschaffungsvermächtnis

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Absatz 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2)1 Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2 Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.


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