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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2204 BGB, Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis § 2057a zu bewirken.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.


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