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§ 2226 BGB, Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

1 Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2 Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3 Die Vorschrift des § 671 Absatz 2, 3 findet entsprechende Anwendung.


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