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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 22 BPersVG, Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

(1)1 Besteht 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 § 21 gilt entsprechend. 3 Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2)1 Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


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