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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 48 BPersVG, Bekanntmachungen und Aushänge

1 Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. 2 Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. 3 Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.


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