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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 47 EGHGB

§ 257 Absatz 4 HGB in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis zum 23. 12. 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.


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