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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 69 EGHGB

(1)§ 341c HGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. 12. 2010 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(2)§ 341c HGB in der bis zum 24. 11. 2010 geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. 1. 2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.


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