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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 4g EStG, Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

(1)1 Der Steuerpflichtige kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 2. Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder ausgeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). 2 Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. 3 Der Antrag ist unwiderruflich. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des UmwStG entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035). Satz 4 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

(2)1 Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils 1/5 gewinnerhöhend aufzulösen. 2 Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger Steueranspruch aus der Auflösung des Ausgleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet erscheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt.

Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035).

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035).

(4)1 Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3. 2 Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3 Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht. 4 Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufügen.

Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035).

(5)1 Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 2 Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 AO nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. 3 § 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.

Satz 3 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035).

(6) Absatz 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.

Absatz 6 angefügt durch G vom 25. 3. 2019 (BGBl. I S. 357), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035).


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