§ 51 EStG, Ermächtigungen
(1)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
(2)1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2 Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
- 1.für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2 Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
- 2.für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird. 2 Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3 Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.
4 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen 3 Wochen, der Bundestag nicht binnen 4 Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(3)1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
- 1.um höchstens 10 % herabgesetzt werden kann. 2 Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3 Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
- 2.um höchstens 10 % erhöht werden kann. 2 Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3 Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt.
2 Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(4)
Das BMF wird ermächtigt,
- 1.im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
- a)(weggefallen)
- b)die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
- c)die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 Satz 7),
Buchstabe c neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
- d)die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),
- e)die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
- f)die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
- g)die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
- h)die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a Absatz 7)
Buchstabe h geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
Buchstabe i gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
- und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
- 1a.im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der §§ 32a und § 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen. 2 Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. 3 Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. 4 Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;
- 1b.im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Daten zu bestimmen;
Nummer 1b neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025).
- 1c.durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. 12. 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. 12. 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. 12. 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
- 1d.die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5 Satz 7 zu bestimmen;
Nummer 1d eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
- 1e.im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Absatz 1 zu bestimmen;
Nummer 1e eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
- 2.den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.