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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 63e GenG, Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände

(1)1 Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils 6 Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und § 63g zu unterziehen. 2 Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossenschaft, eine in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGHGB genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGHGB genanntes Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 HGB sind, verringert sich der Abstand auf 3 Jahre. 3 Ein Prüfungsverband, der keine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, ist nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.

Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(2)1 Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. 2 Sie erstreckt sich auf die Prüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 bei den in § 53 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 EGHGB genannten Gesellschaften und Unternehmen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB sind.

(3) Der Prüfungsverband hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen.

(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, hat sich spätestens 3 Jahre nach deren Beginn einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.


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