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Gesetze

GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 115e GenG, Eigenverwaltung

Ist gemäß § 270 oder § 271 InsO die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis § 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.


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