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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 71 GVG

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  • 1.für die Ansprüche, die aufgrund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
  • 2.für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
  • 3.für die in § 1 Absatz 1 KapMuG genannten Ansprüche;
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 16. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) (20. 7. 2024).

  • 4.für Verfahren nach
  • 5.in Streitigkeiten
    • a)über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b BGB,
    • b)über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c BGB);
    • Buchstabe b geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

  • 6.für Ansprüche aus dem StaRUG.
  • Nummer 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. 2 In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


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