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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 74b GVG

1 In Jugendschutzsachen (§ 26 Absatz 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2 § 26 Absatz 2 und §§ 73 und § 74 gelten entsprechend.


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