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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 103 HGB

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

  • 1.vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterlässt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Absatz 1 widerspricht oder
  • 2.ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.


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