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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 341m HGB, Strafvorschriften

(1)1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis § 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. 2 § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 VAG).

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens

  • 1.eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 2.eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Absatz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(3)§ 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verb. mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2 entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


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