§ 342p HGB, Ordnungsgelder
1 Das Bundesamt für Justiz hat ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen gegen
- 1.die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1, die § 342m Absatz 1 oder 2 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen,
- 2.die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2, die § 342m Absatz 3 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach § 342e Absatz 2 Nummer 1 oder § 342f Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen.
2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 treten die in
§ 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft.
3 Das Ordnungsgeldverfahren kann im Falle des Satzes 1 Nummer 1 auch gegen die Gesellschaft im Sinne des
§ 342 Absatz 1 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch gegen die Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 342 Absatz 2 durchgeführt werden.
4 § 335 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 1c bis 7 sowie die §
§ 335a und
§ 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Ordnungsgeld höchstens 250 000 EUR beträgt.
§ 342p eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).