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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 1a JArbSchG, Formvorgaben

1 Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. 2 Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.

§ 1a eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


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