1.für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2.an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2)1 Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
1.die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
2.die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
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