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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 10 JArbSchG, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  • 1.für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • 2.an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.

(2)1 Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  • 1.die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

  • 2.die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
2 Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

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