Das BMAS kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
1.des § 8, der §§ 11 und § 12, der §§ 15 und § 16, des § 17 Absatz 2 und 3 sowie des § 18 Absatz 3 im Rahmen des § 21a Absatz 1,
2.des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3.des § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
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