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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 22 JArbSchG, Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  • 1.mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • 2.mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • 3.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • 4.mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • 5.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • 6.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der GefStoffV ausgesetzt sind,
  • 7.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

(2)1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  • 1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • 2.ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
  • 3.der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nummer 6) unterschritten wird.
2 Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.


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