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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Arbeitsrecht
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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz



§ 13 JFDG, Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

1 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das JArbSchG entsprechend anzuwenden. 2 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 13 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170).


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