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KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz

Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
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KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz



§ 7 KHEntgG, Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen

(1)1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

  • 1.Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
  • 2.Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
  • 3.gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Absatz 2a,
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).

  • 4.Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a KHG und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 PflBG,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).

  • 5.Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1),
  • Nummer 5 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461) und G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).

  • 6.Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 2),
  • 6a.tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
  • Nummer 6a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

  • 6b.ab 2027 eine Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 6b,
  • Nummer 6b eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

    Nummer 7 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Nummer 8 wurde Nummer 7.

  • 7.Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10,
  • Nummer 7 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

  • 8.nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarte krankenhausindividuelle Tagesentgelte oder in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannte vorläufige Tagesentgelte.
  • Nummer 8 angefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

2 Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 3 Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 KHG, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit § 139c SGB V und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 SGB V abgerechnet.

Satz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(2)1 Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird nach den folgenden Sätzen ermittelt. 2 Die Höhe der Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergibt sich, indem die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen ergebende Bewertungsrelation (effektive Bewertungsrelation) mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. 3 Im Jahr 2026 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation. 4 Die Höhe der Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich bundeseinheitlich aus dem Entgeltkatalog. 5 Zusatzentgelte, fall- oder tagesbezogene Entgelte und tagesbezogene Pflegeentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a sind in der nach den §§ 6 und § 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen. 6 Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden krankenhausindividuell vereinbart; die Höhe des Zuschlags nach § 6b Absatz 4 Satz 1 entspricht dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung. 7 Die Höhe der Vergütung des Vorhaltebudgets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b ergibt sich, indem die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. 8 Im Fall des § 6b Absatz 4 Satz 1 werden die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum der nach dem jeweiligen Quartal verbleibenden Monate des betreffenden Kalenderjahres um einen Zuschlag erhöht, dessen Höhe dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung entspricht. 9 Abweichend von Satz 7 1. Halbsatz sind für die Ermittlung der Vergütung des Vorhaltebudgets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b hinsichtlich derjenigen Krankenhausstandorte, auf die ein Betrag nach § 39 Absatz 1 KHG aufgeteilt wurde, für die Fälle, in denen Leistungen aus einer Leistungsgruppe erbracht wurden, die dem für diese Aufteilung maßgeblichen Bereich nach § 39 Absatz 2 KHG zugeordnet wurden, die nach § 17b Absatz 4b Satz 4 KHG erhöhten Vorhaltebewertungsrelationen mit dem Landesbasisfallwert zu multiplizieren. 10 Tagesentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden unter Berücksichtigung der für sie geltenden Degression tagesbezogen berechnet. 11 Die auf der Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 vereinbarten Abrechnungsbestimmungen sind anzuwenden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 1 neugefasst und Sätze 2 bis 10 eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 11 und geändert.


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