2.die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a SGB V), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b SGB V, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
3.die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
4.die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b SGB V und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
5.die nähere Abgrenzung der in § 17 Absatz 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten 2 ,
Nummer 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
7.die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser 3 ,
Nummer 7 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
8.ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Nummer 8 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.
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