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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 22 KHG, Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

§ 22 eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580).

(1)1 Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 SGB V bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen

  • 1.ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V besteht,
  • 2.ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 SGB VI in Verb. mit § 38 SGB IX besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder
  • 3.ein Vertrag nach § 34 SGB VII besteht.
2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. 1. 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V.

Satz 2 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397).

(2)1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. 12. 2021 Pauschalbeträge für

  • 1.die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,
  • 2.Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und
  • 3.das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren 4 Wochen fest.

Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).


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