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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 3 KSVG, [Versicherungsfreiheit aufgrund geringen Arbeitseinkommens]

§ 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

(1)1 Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 EUR nicht übersteigt. 2 Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 3 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748).

(2)1 Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 2 Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 besteht.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).

(3)1 Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als 2-mal innerhalb von 6 Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. 2 Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606), neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112), geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335) und G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).

Zu § 3 siehe Ziff. 2.1.1..


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