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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 8 KSVG, [Beginn und Dauer der Versicherungspflicht]

§ 8 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

(1)1 Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Absatz 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. 2 Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. 3 Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.

Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).

(2)1 Tritt nach § 4 Nummer 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 SGB X mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. 2 Im Übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom 1. des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).

Zu § 8 siehe Ziff. 4..


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