Category Image
Gesetze

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 10b KSVG, [Rücknahme des Festsetzungsbescheides]

Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.

§ 10b eingefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.