Category Image
Gesetze

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 18 KSVG, [Säumniszuschlag]

§ 18 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 SGB IV entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

Zu § 18 siehe Ziff. 11.9.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.