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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 30 KSVG, [Säumniszuschlag auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen]

§ 30 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 SGB IV entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.


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