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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 10 PflBG, Gesamtverantwortung der Pflegeschule

(1)1 Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. 2 Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. 3 Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.

(2)1 Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. 2 Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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