Gesetze
PflBG – Pflegeberufegesetz
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
PflBG – Pflegeberufegesetz
Teil 1, Allgemeiner Teil Abschnitt 1, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 PflBG, Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 PflBG, Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 PflBG, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2, Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 PflBG, Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2, Berufliche Ausbildung in der Pflege Abschnitt 1, Ausbildung
§ 5 PflBG, Ausbildungsziel
§ 6 PflBG, Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 7 PflBG, Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 8 PflBG, Träger der praktischen Ausbildung
§ 9 PflBG, Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 10 PflBG, Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 11 PflBG, Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12 PflBG, Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13 PflBG, Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14 PflBG, Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V
§ 15 PflBG, Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Abschnitt 2, Ausbildungsverhältnis
§ 16 PflBG, Ausbildungsvertrag
§ 17 PflBG, Pflichten der Auszubildenden
§ 18 PflBG, Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 19 PflBG, Ausbildungsvergütung
§ 20 PflBG, Probezeit
§ 21 PflBG, Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 22 PflBG, Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 23 PflBG, Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 24 PflBG, Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 25 PflBG, Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3, Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26 PflBG, Grundsätze der Finanzierung
§ 27 PflBG, Ausbildungskosten
§ 28 PflBG, Umlageverfahren
§ 29 PflBG, Ausbildungsbudget, Grundsätze
§ 30 PflBG, Pauschalbudgets
§ 31 PflBG, Individualbudgets
§ 32 PflBG, Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
§ 33 PflBG, Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
§ 34 PflBG, Ausgleichszuweisungen
§ 35 PflBG, Rechnungslegung der zuständigen Stelle
§ 36 PflBG, Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3, Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37 PflBG, Ausbildungsziele
§ 38 PflBG, Durchführung des Studiums
§ 38a PflBG, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 38b PflBG, Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
§ 39 PflBG, Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 39a PflBG, Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
Teil 4, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften Abschnitt 1, Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40 PflBG, Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 41 PflBG, Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
§ 42 PflBG, Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 43 PflBG, Feststellungsbescheid
Abschnitt 2, Erbringen von Dienstleistungen
§ 44 PflBG, Dienstleistungserbringende Personen
§ 45 PflBG, Rechte und Pflichten
§ 46 PflBG, Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 47 PflBG, Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 48 PflBG, Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 2a, Partielle Berufsausübung
§ 48a PflBG, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 48b PflBG, Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3, Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49 PflBG, Zuständige Behörden
§ 50 PflBG, Unterrichtungspflichten
§ 51 PflBG, Vorwarnmechanismus
§ 52 PflBG, Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 4, Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53 PflBG, Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54 PflBG, Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5, Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55 PflBG, Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 56 PflBG, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6, Bußgeldvorschriften
§ 57 PflBG, Bußgeldvorschriften
Teil 5, Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58 PflBG, Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 59 PflBG, Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
§ 60 PflBG, Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 61 PflBG, Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 62 PflBG, Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63 PflBG, Nichtanwendung des BBiG
§ 64 PflBG, Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 64a PflBG, Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 65 PflBG, Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 66 PflBG, Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem KrPflG oder dem AltPflG
§ 66a PflBG, Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 66b PflBG, Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung
§ 66c PflBG, Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung
§ 66d PflBG, Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. 12. 2023 oder in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung
§ 66e PflBG, Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
§ 67 PflBG, Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
§ 68 PflBG, Evaluierung
Anlage PflBG, (weggefallen)
§ 11 PflBG , Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung (1)
Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder 2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer, b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. 2. 2016 B3) erfüllt, c) einer bis zum 31. 12. 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder d) einer auf der Grundlage des KrPflG vom 4. 6. 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. 7. 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer, oder 3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen 10-jährigen allgemeinen Schulbildung. (2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
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