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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 64 PflBG, Fortgeltung der Berufsbezeichnung

1 Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem KrPflG in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung oder nach dem AltPflG in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. 2 Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. 3 Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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