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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 72 SGB II, Sofortzuschlag

§ 72 eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).

(1)1 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 EUR. 2 Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  • 1.nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
  • 2.nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
  • Nummer 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

3 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328) und G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

(2)1 Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2 Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

(3)§ 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.


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