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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 57 SGB III, Förderungsfähige Berufsausbildung

§ 57 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem SeeArbG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verb. mit Teil 5, des PflBG oder dem AltPflG betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868), G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581) und G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).

(2)1 Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2 Eine 2. Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die 2. Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.


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