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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 113 SGB III, Leistungen zur Teilhabe

§ 113 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

  • 1.allgemeine Leistungen sowie
  • 2.besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.


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