§ 450 SGB III, Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
§ 450 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Absatz 1 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.
(1)1 Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. 1. 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, können auch nach dem 31. 12. 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. 1. 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. 12. 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. 2 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. 1. 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. 12. 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden.
(2)1 Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. 2. 2021 beginnen und bis zum 30. 9. 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung bis zum 31. 3. 2022, enden, gelten die §§ 74, § 75, § 77 und § 79 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung. 2 Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 SGB I ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
(3)1 Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. 9. 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und § 79 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung. 2 Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 SGB I ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.