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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 28c SGB IV, Verordnungsermächtigung

Absatz 2 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 28c.

Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere

  • 1.die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
  • 2.die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
  • Nummer 2 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

  • 3.welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
  • 4.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
  • 5.unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

  • 6.in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
  • 7.in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

§ 28c geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

1 Vgl. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).


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