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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 52 SGB IV, Wahl des Vorstandes

(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen aufgrund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(1a)1 Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Bewerber enthalten. 2 Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils 3 aufeinanderfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3 Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4 Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).

(2) Die Vorschlagslisten müssen von 2 Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.

(3)§ 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.


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